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Investitionskostenzuschüsse für Sportstättensanierungen - klare Checkliste

Kommunales

Verbandsgemeinde stellt auf Vorschlag der SPD-Fraktion klare Checkliste für künftige Investitionskostenzuschüsse zu Sportstättensanierungen auf

Auf Vorschlag der SPD-Fraktion um den Vorsitzenden Mike Weiland hat die Verbandsgemeindeverwaltung nun eine Checkliste ausgearbeitet, die die Voraussetzungen für künftige Investitionskostenzuschüsse bei Sportstättensanierungen festlegt.

Auslöser dafür war eine bereits länger vorliegende Anfrage für einen Zuschuss zur Sanierung des Sportplatzes in Osterspai. „Wir müssen uns hier eine klare Linie vorgeben, um nicht immer wieder politische Diskussionen um solche Projekte führen zu müssen“, forderte Mike Weiland, der die ausgearbeitete Checkliste der Verwaltung mit eigenen Vorschlägen der SPD noch ergänzte.

Vor der Fusion der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley im Jahr 2012 hat es immer wieder Entscheidungen in den früheren Verbandsgemeinderäten zu Investitionskostenzuschüssen bei Sportstättensanierungen gegeben. Während der frühere VG-Rat Loreley beispielsweise eine finanzielle Unterstützung der Sanierung des Sportplatzes Dahlheim damals abgelehnt hatte, hatte die VG Braubach in früheren Zeiten schon einmal einen Zuschuss zur Sanierung der Turnhalle Osterspai, die sich in Trägerschaft der Gemeinde befindet, geleistet. Auslöser der jetzigen Diskussion und Entscheidung war eine Anfrage der Gemeinde bzw. des VfL Osterspai, der den Ascheplatz in einen Hybridrasenplatz umgestalten möchte. Das Projekt kostet geschätzt bei 330.000 Euro Gesamtkosten und wird vom Land, Kreis, den Gemeinden Filsen und Osterspai sowie dem VfL Osterspai selbst finanziert. Bezüglich einer Finanzierungslücke hatte man sich vor geraumer Zeit an die Verbandsgemeinde Loreley gewandt und um Unterstützung gebeten.

Zunächst hatte Mike Weiland für die SPD-Fraktion gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung angeregt, bei der Kommunalaufsicht zu erfragen, ob sie aufgrund der schlechten Haushaltssituation der Verbandsgemeinde einer solch freiwilligen Ausgabe überhaupt ihre Zustimmung erteilen könne. Ansonsten hätte sich die politische Diskussion, die sich aufgrund der Historie schwierig gestaltete, ohnehin erledigt gehabt. Die Kommunalaufsicht hatte jedoch im August der Verwaltung mitgeteilt, dass eine Maßnahme, die nach dem Sportfördergesetz Zuwendungen erfahre und zudem dem Schulsport diene, auch eine angemessene finanzielle Unterstützung der Verbandsgemeinde erfahren könne. Sogar eine jährliche Betriebskostenbeteiligung wäre nach Einschätzung der Kommunalaufsicht möglich gewesen. Aufgrund dieser für den Verbandsgemeinderat überraschenden Einschätzung galt es nun für die SPD-Fraktion, eine klare Linie für die aktuelle Anfrage aus Osterspai, aber auch für künftige Förderanfragen aus den Gemeinden zu ziehen, denn die Ratsmitglieder aus den beiden früheren Bereichen Braubach und Loreley taten sich hier in der Entscheidungsfindung über Parteigrenzen hinweg aufgrund der früheren unterschiedlichen Handhabung verständlicherweise recht schwer. Man wolle solche Entscheidungen mit großer Tragweite und vor allem vor dem Hintergrund der Haushaltssituation so gerecht und gleichbehandelnd wie möglich treffen, so die SPD-Fraktion.

Folgende Checkliste wird künftig nach der jetzt erfolgten Mehrheitsentscheidung im Verbandsgemeinderat für künftige Anträge gelten:
- Die Maßnahme, für die ein Zuschuss beantragt wird, muss von der Kreisverwaltung Rhein-Lahn eine Förderung erfahren.

- Der Gesamtbetrag für die Maßnahme muss ein Volumen von mindestens 300.000 Euro haben.

- Die Maßnahme muss über die Grenzen von der Standortgemeinde hinaus ihren Nutzen finden, sprich eine interkommunale Bedeutung haben. Dies kann sich beispielsweise durch schulische Nutzung, die Mitnutzung durch Einwohner oder Vereine aus Nachbargemeinden oder aber Vereinsspielgemeinschaften ausdrücken.

- Die Festsetzung des Zuschussbetrages erfolgt in Form einer Einzelfallentscheidung und bemisst sich an dem Maß und der Häufigkeit der interkommunalen oder schulischen Nutzung. Der Höchstbetrag beläuft sich auf maximal 20.000 Euro, vorbehaltlich der kommunalaufsichtlichen Genehmigung.

- Eine Bezuschussung für Folgekosten ist ausgeschlossen.

- Maßnahmen, die in der Vergangenheit bereits begonnen oder abgeschlossen wurden, können keine nachträgliche Förderung mehr erfahren.